(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr

 

1.

für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter sowie

 

2.

für wesentliche Vermögenswerte

abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes besonders geregelt sind.

 

(2) 1Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

 

(3) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen an die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen der Behörden des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist. 2Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 4Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Behörden des Zollfahndungsdienstes, tragen diese die Verantwortung.

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