(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn
2. |
die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person oder Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. |
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(4) 1Bei der Durchsuchung einer Sache hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
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