(1) 1Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. 2Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. 3§ 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass
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ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
b) |
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2), |
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2. |
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und |
3. |
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. |
2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
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zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2, |
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zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder |
(4) 1Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
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für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind, |
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zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 oder 3 benötigt werden, |
3. |
für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden, |
4. |
mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sein können, oder |
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für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. |
3Die Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen. 4Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu dokumentieren. 5Die Tatsache der Löschung ist zu protokollieren. 6Die Dokumentation und die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. 7Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 8Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. 9Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.
(5) 1Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen über den Zeitpunkt der Löschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. 2Im Bundesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeordnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.