(1) 1Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen erheben über

 

1.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder

 

2.

Kontakt- und Begleitpersonen,

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

 

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. 2Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.

 

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr [1]beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. 2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.

 

(4) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 3Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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