(1) 1Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. 2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.

 

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden.

 

(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(4) 1Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen kann. 2Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.

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