Abweichend von Artikel 121

 

a)

werden die Veredelungserzeugnisse den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen, wenn sie

  • in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und in der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Liste erfaßt sind und sofern eine entsprechende Menge der nicht in dieser Liste erfaßten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. 2Der Bewilligungsinhaber kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 121 beantragen;
  • Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Argarpolitik unterworfen sind und die nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften dies vorsehen;
 

b)

unterliegen die Veredelungserzeugnisse, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, den Einfuhrabgaben, die nach den für das betreffende Zollverfahren oder für Freizonen oder Freilager geltenden Vorschriften bestimmt werden.

Jedoch

  • kann der Beteiligte die Abgabenerhebung nach Artikel 121 beantragen;
  • muß in Fällen, in denen die Veredelungserzeugnisse eine der vorstehend genannten zollrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung erhalten haben, der Einführabgabenbetrag mindestens ebenso hoch sein wie der nach Artikel 121 errechnete Betrag;
 

c)

können die Veredelungserzeugnisse den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung unterworfen werden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können;

 

d)

genießen die Veredelungserzeugnisse wegen ihrer besonderen Bestimmung eine günstige Zollbehandlung, wenn eine solche Behandlung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist;

 

e)

werden die Veredelungserzeugnisse keinen Eingangsabgaben unterworfen, wenn nach Artikel 184 eine solche Befreiung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist.

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