(1) Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren können ganz oder teilweise vorübergehend ausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden, sofern die Zollbehörden unter den in den Vorschriften über die passive Veredelung vorgesehenen Voraussetzungen eine entsprechende Bewilligung erteilen.

 

(2) Entsteht für die wiedereingeführten Erzeugnisse eine Zollschuld, so sind folgende Abgaben zu erheben:

 

a)

auf die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren im Sinne des Absatzes 1 die nach den Artikeln 121 und 122 berechneten Einfuhrabgaben und

 

b)

auf die nach Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführten Erzeugnisse die nach den Vorschriften über die passive Veredelung berechneten Einfuhrabgaben, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, als ob die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführten Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

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