Die Bewilligung wird nur erteilt:

 

a)

Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind;

 

b)

wenn festgestellt werden kann, daß die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.

2Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von diesem Buchstaben b) gelten können;

 

c)

sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).

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