Art. 166

Freizonen und Freilager sind Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen

 

a)

Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden;

 

b)

für bestimmte Gemeinschaftswaren aufgrund des Verbringens in die Freizone oder das Freilager die Maßnahmen anwendbar werden, die grundsätzlich an die Ausfuhr der betreffenden Waren anknüpfen, sofern dies in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist.

Art. 167

 

(1) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklären oder die Einrichtung von Freilagern bewilligen.

 

(2) 1Die Mitgliedstaaten bestimmen die geographische Abgrenzung jeder Freizone. 2Räumlichkeiten, die als Freilager dienen sollen, müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

 

(3) 1Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bezeichneten Freizonen sind Freizonen einzuzäunen. 2Die Ein- und Ausgänge der Freizonen oder Freilager werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

 

(4) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden.

Art. 168

 

(1) Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bestimmten Freizonen unterliegen die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager der zollamtlichen Überwachung.

 

(2) Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder ein Freilager oder beim Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden.

 

(3) Der Zugang zu einer Freizone oder einem Freilager kann Personen untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kodex' bieten.

 

(4) 1Die Zollbehörden können den Wareneingang in Freizonen und Freilager, ihren dortigen Verbleib oder ihren Ausgang daraus zollamtlich prüfen. 2Für diese Prüfung ist eine Durchschrift des Beförderungspapiers, das die Waren bei ihrem Ein- und Ausgang begleiten muß, den Zollbehörden zu übergeben oder bei einer von ihnen dazu bestimmten Person zur Verfügung zu halten. 3Wenn diese Prüfung verlangt wird, sind die Waren den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen.

Art. 168a

 

(1) 1Die Zollbehörden können Freizonen bestimmen, in denen die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten gemäß dem Zolllagerverfahren durchgeführt und die in diesem Verfahren vorgesehenen Zollschuldvorschriften angewendet werden.

2Die Artikel 170, 176 und 180 finden keine Anwendung auf die so bestimmten Freizonen.

 

(2) Die Bezugnahme auf Freizonen in den Artikeln 37, 38 und 205 gelten nicht für die Freizonen gemäß Absatz 1.

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