Art. 177

1Unbeschadet der im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher zollrechtlicher Regelungen erlassenen Vorschriften können Waren beim Ausgang aus der Freizone oder dem Freilager

  • aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt oder
  • in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

2Titel III mit Ausnahme der Artikel 48 bis 53 betreffend die Gemeinschaftswaren gilt für die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, es sei denn, daß die betreffenden Waren auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versandverfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt zu werden.

Art. 178

 

(1) Entsteht für eine Nichtgemeinschaftsware eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Ware auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

 

(2) 1Ist die genannte Ware in der Freizone oder dem Freilager üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen worden, für die eine Bewilligung nach Absatz 3 desselben Artikels vorlag, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffende Ware in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wäre, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. 2Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift festgelegt werden.

Art. 179

 

(1) In eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen eine der Bestimmungen erhalten, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie aufgrund ihres Verbringens in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.

 

(2) Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder haben sie bei Ablauf der nach Artikel 171 Absatz 2 festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten, so treffen die Zollbehörden die Maßnahmen, die in der betreffenden Sonderregelung für den Fall vorgesehen sind, daß die Waren die vorgesehene Bestimmung nicht erhalten.

Art. 180

 

(1) Im Falle des Verbringens oder Wiederverbringens von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihrer Überführung in ein Zollverfahren kann die Bescheinigung im Sinne des Artikels 170 Absatz 4 verwendet werden, um den Nachweis für ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware zu erbringen.

 

(2) Kann nicht durch die Bescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß es sich bei den aus einer Freizone oder einem Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, so gelten diese Waren

  • für die Erhebung der Ausfuhrabgaben und die Erteilung der Ausfuhrzertifikate sowie für die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr als Gemeinschaftswaren;
  • in allen übrigen Fällen als Nichtgemeinschaftswaren.

Art. 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

[1] Art. 181 geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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