(1) Entsteht für eine Nichtgemeinschaftsware eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Ware auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

 

(2) 1Ist die genannte Ware in der Freizone oder dem Freilager üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen worden, für die eine Bewilligung nach Absatz 3 desselben Artikels vorlag, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffende Ware in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wäre, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. 2Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift festgelegt werden.

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