(1) Im Falle des Verbringens oder Wiederverbringens von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihrer Überführung in ein Zollverfahren kann die Bescheinigung im Sinne des Artikels 170 Absatz 4 verwendet werden, um den Nachweis für ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware zu erbringen.

 

(2) Kann nicht durch die Bescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß es sich bei den aus einer Freizone oder einem Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, so gelten diese Waren

  • für die Erhebung der Ausfuhrabgaben und die Erteilung der Ausfuhrzertifikate sowie für die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr als Gemeinschaftswaren;
  • in allen übrigen Fällen als Nichtgemeinschaftswaren.

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