Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr von Waren gewährt wird.

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