Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe f) sind folgende Erzeugnisse bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:
b) |
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a) erfüllen, aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. |
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