(1) 1Die Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. 2Sobald die Zollschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann, muß die Sicherheit unverzüglich freigegeben werden.

 

(2) Ist die Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch für einen Teil des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe teilweise freigegeben, es sei denn, daß der fragliche Betrag dies nicht rechtfertigt.

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