(1) 1Eine Einfuhrzollschuld gilt für eine bestimmte Ware abweichend von den Artikeln 202 und 204 Absatz 1 Buchstabe a) als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, daß die Pflichten aufgrund

  • der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich,
  • der vorübergehenden Verwahrung der betreffenden Ware,
  • der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist,

nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.

2Im Sinne dieses Absatzes ist eine Ware unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verenden ist.

 

(2) Eine Einfuhrzollschuld gilt ebenfalls als nicht entstanden, wenn eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

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