(1) Die Artikel 141, 142 und 143 der Verordnung (EWG) Nr. 918/ 83[1] werden gestrichen.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87[2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3492/91[3], wird wie folgt geändert:
a) |
In Artikel 8 werden im Eingangssatz nach dem Wort Ausschuß folgende Worte eingefügt: "gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften". |
b) |
Der Eingangssatz von Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften einen Entwurf …". |
c) |
Die Artikel 7 und 11 werden gestrichen. |
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