Art. 36a
(1) Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(2) 1Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben.
2Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
3Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
(3) Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.
(4) Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:
- die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,
- die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist und
- die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder diese Anforderung angepasst werden kann.
Art. 36b
(1) Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.
(2) 1Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. 2Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.
3In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.
(3) Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.
(4) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von
a) |
der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder |
b) |
jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder |
c) |
einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a oder b genannten Personen. |
(5) 1Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. 2Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden
a) |
die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder |
b) |
festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder |
c) |
das Entfernen der Waren zugelassen haben. |
Art. 36c
(1) 1Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. 2In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung.
3Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
(2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen.
Art. 37
(1) 1Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. 2Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.
(1) 1Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliege...