[1]

Art. 45

Unbeschadet der Vorschriften für Waren, die von Reisenden mitgeführt oder im Postverkehr befördert werden, können die Zollbehörden davon absehen, eine summarische Anmeldung zu verlangen, sofern dadurch die zollamtliche Überwachung der Waren nicht beeinträchtigt wird, wenn vor Ablauf der in Artikel 43 genannten Frist die Förmlichkeiten erfüllt sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

[1] Art. 45 gestrichen durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden bis 10.05.2005.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge