(1) 1Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden.

2Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das sofortige Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. 3In diesem Fall sind die Zollbehörden unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um die Waren oder das Beförderungsmittel zu prüfen.

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