Art. 50

1Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. 2Diese Waren werden nachstehend als "vorübergehend verwahrte Waren" bezeichnet.

Art. 51

 

(1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehördenzugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

 

(2) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.

Art. 52

Unbeschadet des Artikels 42 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden.

Art. 53

 

(1) Sind die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht vor Ablauf der nach Artikel 49 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so treffen die Zollbehörden zur Regelung des Falls unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräußerung der Waren.

 

(2) Die Zollbehörden können die Waren bis zur Regelung des Falls auf Kosten und Gefahr der Person, die sie in Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen.

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