Art. 77

 

(1) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), mündlich oder durch eine andere Handlung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe c) abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.

 

(2) 1Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die in Artikel 62 Absatz 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. 2In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.

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