Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn

 

a)

die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird;

 

b)

die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:

  • im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung;
  • nach Artikel 238 für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren,
  • nach Artikel 239, wenn die Erstattung oder der Erlaß davon abhängig ist, daß die Waren ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung erhalten.

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