Art. 93

Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn

 

a)

diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder

 

b)

die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

Art. 94

 

(1) Der Hauptverpflichtete leistet eine Sicherheit, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

 

(2) Bei der Sicherheit handelt es sich

 

a)

entweder um eine Einzelsicherheit, die sich auf ein einziges Versandverfahren erstreckt,

 

b)

oder um eine Gesamtbürgschaft, die sich auf eine Reihe von Versandverfahren erstreckt, wenn dem Hauptverpflichteten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Leistung einer solchen Sicherheit bewilligt wurde.

 

(3) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) wird nur Personen erteilt,

 

a)

die in der Gemeinschaft ansässig sind,

 

b)

die die gemeinschaftlichen Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, daß sie in der Lage sind, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Verfahren zu erfüllen, und

 

c)

die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

 

(4) 1Personen, die den Zollbehörden nachweisen, daß sie höhere Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag bewilligt oder Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt werden. 2Die zusätzlichen Kriterien für diese Bewilligung umfassen:

 

a)

ordnungsgemäße Abwicklung der gemeinschaftlichen Versandverfahren über einen bestimmten Zeitraum hinweg;

 

b)

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und,

 

c)

was die Befreiung von der Sicherheitsleistung angeht, ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, so daß die betreffenden Personen ihren Verpflichtungen nachkommen können.

3Die Modalitäten für die Bewilligungen nach diesem Absatz werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

(5) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 erfaßt nicht die externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, die Waren betreffen, bei denen nach dem Ausschußverfahren von einem erhöhten Risiko auszugehen ist.

 

(6) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft zu einem reduzierten Betrag nach dem Ausschußverfahren ausnahmsweise unter besonderen Umständen zeitweilig untersagt werden.

 

(7) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft für Waren, bei denen es im Rahmen der Leistung der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist, nach dem Ausschußverfahren zeitweilig untersagt werden.

Art. 95

 

(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

 

a)

Beförderungen auf dem Luftweg;

 

b)

Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;

 

c)

Beförderungen durch Rohrleitungen;

 

d)

Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

 

(2) Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Art. 96

 

(1) 1Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. 2Er hat

 

a)

die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

 

b)

die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

 

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Art. 97

 

(1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

(2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,

 

a)

haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten;

 

b)

hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständ...

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