(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) |
für Erstattung und Erlass nach Artikel 116, |
b) |
für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 116 Absatz 3 genannte Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
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