Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) |
die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171, |
b) |
die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen, |
c) |
die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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