Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Überprüfung der Zollanmeldung, die Beschau der Waren und die Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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