(1) Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

 

a)

die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

 

b)

die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,

 

c)

die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

 

(2)[1] Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

 

a)

auf Antrag des Anmelders oder

 

b)

wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.

Bis 31.12.2019:

(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle für ungültig, und zwar

a)

auf Antrag des Anmelders,

b)

innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der Mitteilung.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/474. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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