Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

 

a)

die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,

 

b)

die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1,

 

c)

die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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