(1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Festlegung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1.
(2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten:
a) |
harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate, |
(3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird regelmäßig aktualisiert.
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