(1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Festlegung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1.

 

(2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten:

 

a)

harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate,

 

b)

Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und

 

c)

Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.

 

(3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird regelmäßig aktualisiert.

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