(1) Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wird aufgehoben.

 

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 werden ab dem in Artikel 288 Absatz 2 genannten Datum aufgehoben.

 

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.

 

(4) In Artikel 3 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 werden die Worte "und von Mayotte" mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.

 

(5) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird mit Wirkung von dem in Artikel 288 Absatz 2 genannten Datum gestrichen.

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