(1) Bedienstete der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 oder bei der Teilnahme an einer solchen Zuwiderhandlung beobachtet wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Bediensteten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaats auf. Die Verfolgung wird eingestellt, sobald der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Bediensteten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die nacheilenden Bediensteten mit, auf die diese Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die Nacheile wird gemäß folgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden:
a) |
Die nacheilenden Bediensteten haben kein Festhalterecht. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile werden gemäß einer der folgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden:
a) |
Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der Grenze an; |
b) |
ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung. |
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:
c) |
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. |
f) |
Die nach Absatz 2 Buchstabe b) festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfand, lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden. |
g) |
Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach dem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte. |
h) |
Die Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die nacheilenden Bediensteten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wurde. |
(5) Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die zuständigen Behörde...
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