Art. 8 Grundsätze
(1) Bei der nach diesem Titel zu gewährenden Amtshilfe verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte zuständige Behörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln würde. Sie schöpft dazu alle ihr nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.
(2) Die ersuchte Behörde dehnt diese Amtshilfe auf alle Umstände der Zuwiderhandlung aus, die in einem erkennbaren Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne daß es eines ergänzenden Ersuchens bedarf. In Zweifelsfällen nimmt die ersuchte Behörde zunächst Kontakt mit der ersuchenden Behörde auf.
Art. 9 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen sind stets schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:
a) |
Bezeichnung der ersuchenden Behörde; |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird; |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens; |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Artikel 13. |
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(5) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann die ersuchte Behörde dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen; die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können jedoch in der Zwischenzeit angeordnet werden.
(6) Die ersuchte Behörde erklärt sich damit einverstanden, ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung eines Ersuchens anzuwenden, soweit dieses Verfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats nicht zuwiderläuft.
Art. 10 Auskunftsersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.
(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge davon beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrundeliegen und der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.
(3) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde befugte Bedienstete in den Ämtern des ersuchten Mitgliedstaats nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte im Sinne des Absatzes 1 einholen. Dies betrifft alle Informationen, die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind. Die von der ersuchenden Behörde befugten Bediensteten sind befugt, Kopien der genannten Unterlagen anzufertigen.
Art. 11 Überwachungsersuchen
Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche oder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen hat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine besondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso überwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen in Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften zuwiderlaufen können.
Art. 12 Ermittlungsersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge, die Zuwiderhandlungen darstellen oder der ersuchenden Behörde als solche erscheinen, durchgeführt oder veranlaßt.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen mit. Artikel 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei den Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein. Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde wahrnehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.
Art. 13 Zustellung
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.
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