Leitsatz
1. Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.
3. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nrn. 1 und 2 EStG
Sachverhalt
Die Kläger wurden für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezog als Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seinem Geschäftsbetrieb beschäftigte er auf eigene Kosten u.a. die Klägerin. Nach dem zwischen den Eheleuten vereinbarten Arbeitsvertrag sollte die Klägerin verschiedene Bürotätigkeiten für den Kläger erledigen. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Feste Dienstzeiten waren nicht vorgesehen. Die Klägerin hatte ihre Arbeitszeit vielmehr nach Weisung des Klägers zu erbringen und geleistete Arbeitsstunden zu dokumentieren. Der Kläger machte die ihm für die Beschäftigung der Klägerin entstandenen Personalkosten im Streitjahr bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vergeblich als Werbungskosten geltend. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab, weil die tatsächliche Durchführung des streitgegenständlichen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.9.2017, 4 K 1702/16, Haufe-Index 11875004, EFG 2018, 1442).
Entscheidung
Auf die Revision der Kläger hob der BFH das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Hinweis
1. Bei Angehörigenarbeitsverhältnissen sind Lohnzahlungen des Steuerpflichtigen an den mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.
2. Jedoch schließt nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob der Vertrag durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) motiviert ist.
3. Dabei ist die Intensität der Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen, als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden.
4. Nach diesen Maßstäben erweist sich die angefochtene Entscheidung des FG insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Vorinstanz in erster Linie aufgrund der angeblich unzureichenden Aufzeichnungen über die von der Klägerin geleisteten Arbeiten zu der Überzeugung gelangt ist, das zwischen der Klägerin und dem Kläger im Streitjahr bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht vertragsgemäß durchgeführt worden.
a) Das FG hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass in den Stundenzetteln eine Bandbreite von 0,75 bis 5 Stunden täglich aufgezeichnet worden sei, ohne dass der unterschiedliche Zeitaufwand plausibilisiert und leicht für jedermann nachprüfbar sei.
b) Dabei hat es jedoch übersehen, dass Stundenzettel (nur) einen Beleg für die von der Klägerin tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten darstellen. Sie haben die Funktion, dem Steuerpflichtigen den Nachweis zu ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Daraus kann im Umkehrschluss allerdings nicht gefolgert werden, die Führung solcher Arbeitszeitnachweise sei für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Damit würde das Vorhandens...