Leitsatz

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.

 

Normenkette

§ 27 Abs. 19 Sätze 1 und 3 UStG, § 126 Abs. 2 und 4 FGO, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger erbrachte Bauleistungen an Bauträger, bei denen beide Beteiligte von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgingen. Nachdem sich dies aufgrund von BFH-Rechtsprechung als unzutreffend herausgestellt und die Leistungsempfänger entsprechende Erstattungsverlangen an das FA gerichtet hatten, verlangte das FA vom Kläger auf der Grundlage von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG eine Nachversteuerung, da ihm gegen die Bauträger zivilrechtliche Nachforderungsansprüche zugestanden haben, und erließ einen hierauf gestützten Nachforderungsbescheid. Einspruch und Klage zum FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.6.2021, 2 K 5261/15, Haufe-Index 15180782) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. In den sog. Bauträgerfällen kann das FA gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur ändern, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen USt gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, Urteil vom 23.2.2017, V R 16, 24/16, BFH/NV 2017, 872, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und Rz. 24).

2. Noch nicht ausdrücklich entschieden hatte der BFH, ob die Änderungsbefugnis nach dieser Vorschrift zusätzlich voraussetzt, dass auch die Voraussetzungen des § 27 Abs 19 Satz 3 UStG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das für den leistenden Unternehmer zuständige FA auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem FA den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen USt abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.

Der BFH verneint ein derartiges Erfordernis und verweist zur Begründung darauf, dass aus der Bejahung eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs folgt, dass das FA für den Fall eines ordnungsgemäßen Abtretungsangebots des bauleistenden Unternehmers dieses auch anzunehmen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.1.2024 – V R 24/21

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