Leitsatz
Für die Herstellung eines Werbezwecken in eigener Sache dienenden "Imagefilms" im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion gilt das Aktivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG mit der Folge, dass für die insoweit angefallenen Kosten ein sofortiger Betriebsausgabenabzug vorzunehmen ist.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer eine Werbe- und Medienagentur. Im Jahr 2005 beauftragte er die A GmbH, einen "Imagefilm" als Werbung für sein Unternehmen zu produzieren. Hierfür berechnete die A GmbH einen Festpreis und stellte dem Kläger außerdem die Auslagen für Catering, Dekoration und "Styling" in Rechnung. Der Kläger behandelte diese Kosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ebenso behandelte er weitere Kosten für Kleidung, für die Vertonung sowie für zwei im Film auftretende Models als Betriebsausgabe. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Kosten für die Erstellung des Imagefilms seien als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von 36 Monaten abzuschreiben. Dagegen wurde Klage erhoben, da der Film selbst geschaffen worden sei und fotografische Leistungen nur zugekauft worden seien.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Der Imagefilm ist durch den Kläger nicht derivativ von der A-GmbH gegen Entgelt erworben worden; der Kläger ist vielmehr selbst als Hersteller des Films anzusehen. Für den Bereich der Filmproduktionen ist für die Differenzierung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten das Begriffspaar echte/unechte Auftragsproduktion geprägt worden. Mit dem Begriff der unechten Auftragsproduktion wird die Qualifikation des Auftraggebers als Hersteller beschrieben; bei der echten Auftragsproduktion ist der Auftragnehmer als Hersteller und der Auftraggeber als Erwerber zu qualifizieren. Für die unechte Auftragsproduktion ist charakteristisch, dass der Auftragnehmer die Herstellung des Films in Abhängigkeit vom Auftraggeber durchführt. Das bedeutet, dass Leitung und Überwachung vor Ort zwar dem Auftragnehmer obliegen können, die wesentliche unternehmerische Verantwortung und die konkrete Weisungskompetenz müssen jedoch dem Auftraggeber zugewiesen verbleiben. Dem Kläger sind im Streitfall außer den an die A-GmbH gezahlten Kosten weitere Aufwendungen für im Spot gezeigte Kleidung sowie für die Vertonung des Films und für das Engagement von Filmdarstellern bei weiteren Firmen angefallen. Zudem hat die A-GmbH dem Kläger Catering- und Stylingauslagen zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss auf den Produktionsprozess des Imagefilms genommen hat, so dass eine unechte Auftragsproduktion vorliegt, die zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.
Hinweis
Für die Praxis relevant ist bei diesem Urteil insbesondere, dass es für die unechte Produktion nicht notwendig ist, den Film mit Mitarbeitern des eigenen Unternehmens selbst zu erstellen. Da in der Praxis typischerweise die unechte Auftragsproduktion anzustreben ist, sollte sowohl vertraglich als auch durch die Beauftragung von verschiedenen Unternehmen deutlich gemacht werden, dass die Gesamtverantwortung für das Filmprojekt beim Auftraggeber liegt.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012, 5 K 1815/10