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Zu versteuerndes Einkommen: Berechnungsschema

Martin Hilbertz
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das zu versteuernde Einkommen wird in mehreren Schritten ermittelt und bildet die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Einkommensteuer. Ausgangsgrundlage sind die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten. Neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommen weitere Beträge zum Abzug.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich ist das Berechnungsschema in § 2 EStG festgelegt. Einzelheiten enthält R 2 EStR.

1 Berechnungsschema

Das zu versteuernde Einkommen 2025 ist wie folgt zu ermitteln[1]:

 
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
▪ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[2]
▪ Einkünfte aus Gewerbebetrieb[3]
▪ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[4]
▪ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[5]
▪ Einkünfte aus Kapitalvermögen[6]
▪ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[7]
▪ Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
  – Altersentlastungsbetrag[8]
  – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[9]
  – Freibetrag für Land- und Forstwirte[10]
  + Hinzurechnungsbetrag[11]
= Gesamtbetrag der Einkünfte[12]
  – Verlustabzug nach § 10d EStG
  – Sonderausgaben[13]
  – außergewöhnliche Belastungen[14]
  – Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter[15]
  + Erstattungsüberhänge[16]
= Einkommen[17]
  – Freibeträge für Kinder[18]
  – Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen[19]
[1] R 2 EStR.
[2] § 13 EStG.
[3] § 15 EStG.
[4] § 18 EStG.
[5] § 19 EStG.
[6] § 20 EStG.
[7] § 21 EStG.
[8] § 24a EStG.
[9] § 24b EStG.
[10] § 13 Abs. 3 EStG.
[11] § 52 Abs. 2 Satz 3 EStG; § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG.
[12] § 2 Abs. 3 EStG.
[13] §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG.
[14] §§ 33–33b EStG.
[15] §§ 10e–10i EStG, § 7 FördG.
[16] § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG.
[17] § 2 Abs. 4 EStG.
[18] § 31...

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