OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.3.2004, S 2226 A - 86 - St II 2.06
1. Einnahmen von Privatärztlichen Verrechnungsstellen
Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, sind dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle zugeflossen, § 11 Abs. 1 EStG. Das gilt auch dann, wenn der Arzt mit der Privatärztlichen Verrechnungsstelle die Abrechnung und Zuleitung der für ihn eingegangenen Honorare zu bestimmten Terminen vereinbart. Die Privatärztliche Verrechnungsstelle vereinnahmt die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes, H116 <Arzthonorar> EStH 2002.
2. Einnahmen von Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Vereinigungen
Nach § 85 Abs. 1 SGB V entrichtet die Krankenkasse für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung. Dieser obliegt es, die Gesamtvergütung unter die Kassenärzte nach einem im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab unter Zugrundelegung der Art und des Umfangs der Leistungen des Kassenarztes zu verteilen. Der Vergütungsanspruch des Arztes entsteht unmittelbar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und unabhängig davon, ob die Krankenkassen Zahlungen für kassenärztliche Leistungen an die Kassenärztliche Vereinigung erbracht haben. Die Honorare fließen im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seine Anteils durch die Kassenärztliche Vereinigung zu (vgl. BFH-Urteil vom 20.2.1964, IV 4/61U, BStBl 1964 III S. 329).
Die Einnahmen des Arztes von der Kassenärztlichen Vereinigung stellen aber regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dar, H 116 <Arzthonorar> EStH 2002. Das gilt sowohl für die vierteljährlichen Abschlusszahlungen als auch für die monatlichen Abschlagszahlungen (BFH-Urteil vom 24.7.1986, IV R 309/84, BStBl 1986 II S. 16), weil die Zahlungen nach der Art des bestehenden Rechtsverhältnisses wiederkehrend zu erbringen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf öffentlichem Recht beruhen und es sich bei den monatlichen Abschlagszahlungen um aufrechnungsfähige und ggf. rückzahlungspflichtige Leistungen handelt. Das endgültige Behaltendürfen von Einnahmen ist kein Merkmal ihres Zuflusses (BFH-Urteil vom 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl 1982 II S. 593).
a) Nach Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH) ist bei den an die hessischen Kassenzahnärzte zu zahlenden Vergütungen zwischen
- Quartalsabrechnungen (für konservierend-chirurgische sowie kieferorthopädische Leistungen) und
- Monatsabrechnungen (für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, Leistungen für die systematische Behandlung von Parodontopathien sowie Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels)
zu unterscheiden.
Auf Quartalsabrechnungen leistet die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen Abschlagszahlungen am 26. eines jeden Monats jeweils für den vorausgegangenen Monat. Die verbleibende Restzahlung wird grundsätzlich am 4. des ersten Quartalsmonats des auf das Quartal des Einreichungstermins folgenden Quartals vorgenommen.
Für die Restzahlung des III. Quartals hat die KZVH allerdings im Hinblick auf den in diese Abrechnungsphase fallenden Jahreswechsel den Auszahlungstermin auf den 15. des Folgejahres festgelegt.
Beispiel:
Abrechnung für das III. Quartal 2001 (Einreichungstermin der Abrechnung: 10.10.2001).
Abschlagszahlungen erfolgten am 26.8., 26.9. und 26.10.2001.
Die Restzahlung erfolgt am 15.1.2002.
Die Restzahlung ist zwar eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, aber nicht innerhalb „kurzer Zeit” (H 116 <Allgemeines> EStH 2002) nach dem Jahreswechsel zugeflossen. Sie ist daher dem Kalenderjahr 2002 zuzurechnen.
Einreichungstermin für Monatsabrechnungen ist der 26. eines jeden Monats. Auszahlungen hierauf sind losgelöst von der Einreichung fällig am 26. des Folgemonats.
b) Wie die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mitteilt, ist bei der Abrechnung gegenüber hessischen Kassenärzten ebenfalls zwischen monatlichen Abschlagszahlungen und Quartalsabrechnungen zu unterscheiden. Die monatlichen Abschlagszahlungen werden durch die sieben Bezirksstellen in Hessen jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Konten der Kassenärzte überwiesen. Die Restzahlungen erfolgen jeweils Ende des vierten Monats nach Quartalsende. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird die für den Folgemonat vorgesehene nächste Abschlagszahlung vorgezogen und kommt anstelle der Restzahlung zur Auszahlung. Ein Zufluss kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zughörigkeit, § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, ist insoweit ausgeschlossen.
Zahlt eine Kassenärztliche Vereinigung auf Wunsch nicht die gesamte Abschlagszahlung, sondern geringere Abschläge, so gilt dennoch im Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit (aufgrund der wirtschaftlichen Verfügungsmac...