Leitsatz

Erhält der Arbeitnehmer als Arbeitslohn ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien, tritt der Lohnzufluss im Zeitpunkt der Ausübung der Option ein. Zu versteuern ist die Differenz zwischen dem Kurswert und dem Übernahmepreis bei Optionsausübung.

Zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verwertung der Aktien beeinflussen den Lohnzuflusszeitpunkt nicht.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber nicht handelbare Aktienoptionen erhalten. Nach der Optionsvereinbarung musste der Erlös aus dem Verkauf der nach Ausübung der Option erworbenen Aktien zunächst für die Rückzahlung des Lohnsteuerdarlehens, des ausstehenden Betrages und der Zinsen verwendet werden. Auf Grund seines Optionsrechts erwarb der Kläger im Streitjahr 2000 Aktien und tauschte diese in andere Aktien um. Der Erlös aus der Aktienveräußerung im Jahr 2002 wurde auf einem Sperrkonto gutgeschrieben, da der Bank keine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers, den Betrag auf das persönliche Konto des Klägers zu überweisen, vorlag. Ungeachtet dessen unterwarf das Finanzamt den geldwerten Vorteil aus der Optionsausübung im Jahr 2000 der Lohnsteuer. Bezugnehmend auf die fehlende Gutschrift auf seinem privaten Konto erhob der Kläger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und bestritt den Zufluss des geldwerten Vorteils. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Mit der Ausübung der Option und dem damit verbundenen Erhalt der Aktien sei dem Kläger der geldwerte Vorteil zugeflossen. Die Aktien selbst hätten keiner Verfügungsbeschränkung unterlegen. Die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber bezögen sich allein auf die Verwendung des Erlöses aus dem Aktienverkauf und hätten daher keinen Einfluss auf den Zufluss des Arbeitslohns.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG entspricht der Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung von nicht handelbaren Aktienoptionen. Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass dem Arbeitnehmer der Erlös aus der Aktienveräußerung auf Grund der fehlenden Erlaubnis des Arbeitgebers nicht gutgeschrieben wurde. Inwieweit solche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einfluss auf die Besteuerung haben, wird durch den BFH im Revisionsverfahren geprüft (Az. BFH VI R 73/04).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 16.09.2004, 10 K 6905/03

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