Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt.
2. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Aktien rechtlich unmöglich ist.
Normenkette
§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 68 AktG
Sachverhalt
K war Arbeitnehmer der A GmbH. Die A Inc. USA, Muttergesellschaft der A GmbH, gewährte K Optionen auf Aktien der A Inc. K erwarb in Ausübung der Optionen sogenannte "restricted shares" i.S.v. Rule 144 des SEC Act of 1933. Diese Aktien waren innerhalb von zwei Jahren weder handelbar noch lieferbar und auch nicht zur Beleihung geeignet. Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Nach einer Sperrfrist von einem weiteren Jahr war ein freier Verkauf möglich. Der Aktienerwerb war angesichts der Verfügungsbeschränkungen lohnsteuerlich nicht erfasst. Das FA erhöhte daher Ks Einkünfte. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos (Thüringer FG, Urteil vom 14.01.2009, III 922/03, Haufe-Index 2267768, EFG 2010, 38).
Entscheidung
Der BFH hob aus den unter Praxishinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung des FG auf und verwies die Sache dorthin zurück. Das FG wird festzustellen haben, nach welchen Rechtsgrundsätzen die streitigen Aktien übertragen werden konnten, sowie welche Rechtsstellung K in Bezug auf die Aktien mit der Optionsausübung erlangt hatte. Auf dieser Grundlage ist dann zu würdigen, ob K schon mit Optionsausübung die Verfügungsmacht über die Aktien hatte.
Hinweis
Der Streitfall betrifft die Frage, zu welchem Zeitpunkt Aktien, die dem amerikanischen Aktienrecht unterliegen, aus lohnsteuerrechtlicher Sicht als zugeflossen gelten.
1. Zu den Lohneinkünften gehören auch verbilligt überlassene Aktien; aber erst, wenn sie zugeflossen sind. Das ist mit Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Fall. Sperr- oder Haltefristen schließen den Zufluss nicht aus, weil die Veräußerung dennoch rechtlich möglich bleibt (Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktie, § 68 AktG). Einschränkungen, die über eine schuldrechtliche Wirkung hinausgehen, sind grundsätzlich unwirksam. Anderes gilt aber schon nach deutschem Aktienrecht bei Vinkulierung von Aktien (§ 68 Abs. 2, § 180 Abs. 2 AktG, dazu BGH, Urteil vom 20.09.2004, II ZR 288/02, BGHZ 160, 253). Wenn die AG der Aktienübertragung zustimmen muss (§ 68 Abs. 2 AktG), sind die verfügenden Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung wirksam, ohne sie schwebend unwirksam und bei Weigerung von vornherein unwirksam. Diese Grundsätze zieht der BFH auch für lohnsteuerrechtliche Zwecke heran. Aktien sind daher nicht zugeflossen, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung darüber rechtlich unmöglich ist.
2. Im Streitfall hatte das FG noch nicht hinreichend geklärt, ob K schon die entscheidungserhebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die dem amerikanischen Aktienrecht unterliegenden "restricted shares" erlangt hatte. War K nur schuldrechtlich verpflichtet, die Aktien nicht weiter zu veräußern, oder war ihm eine Verfügung rechtlich unmöglich? Einen möglichen Dividendenbezug ließ der BFH mit Hinweis auf das Rechtsinstitut der Wertpapierleihe nicht ausreichen. Auch der Hinweis des FG, dass solche "restricted shares" teilweise als vinkulierte Aktien verstanden werden, genügte für eine rechtliche Inhaberschaft nicht. Denn die Rechtsgrundsätze des deutschen Aktienrechts zur Vinkulierung von Aktien besagen nichts zur Frage der Wirksamkeit der Übertragung amerikanischer Aktien.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.06.2011 – VI R 37/09