Leitsatz
1. Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen.
2. Es handelt sich bei solchen Entschädigungszahlungen nicht um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen.
Normenkette
§ 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2011) u.a. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, den sie gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr ermittelte. Im November 2011 erhielt sie vom Land eine Zahlung i.H.v. 17.729 EUR für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Das belastete Grundstück gehörte zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land das Recht ein, die Fläche bei Hochwasser als Überflutungsfläche zu nutzen.
Die Klägerin begehrte, die Zahlung des Landes gleichmäßig auf einen Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Das FA behandelte die Zahlung demgegenüber als laufende Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr 2011/2012 und rechnete sie dem Gewinn der Klägerin für das Streitjahr zur Hälfte zu.
Das FG wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2016, 1 K 2434/14, Haufe-Index 10180220, EFG 2017, 393).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen erfolglos.
Hinweis
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung des Landes an die Klägerin betrieblich veranlasst ist und deshalb eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt. Denn die Klägerin erhielt die Zahlung für die dingliche Belastung eines Betriebsgrundstücks.
Belastung von Privatgrundstücken
Eine einmalige Entschädigung für die Belastung von Grundstücken im Privatvermögen, z.B. für die Überspannung mit einer Stromleitung, ist hingegen nicht steuerbar. Es liegen weder eine unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung noch eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor (BFH, Urteil vom 2.7.2018, IX R 31/16, BFH/NV 2018, 1324, BFH/PR 2019, 11).
2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die im November 2011 geleistete Zahlung des Landes in zeitlicher Hinsicht dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 zuzurechnen ist.
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erhöhen diese Zuflüsse als Betriebseinnahmen den Gewinn dieses Kalenderjahres. Die fragliche Zahlung des Landes war hiernach im Zuflusszeitpunkt im November 2011 als Betriebseinnahme zu erfassen und gehörte dementsprechend zum Gewinn der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012.
b) Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG vor: Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft Ausgaben "für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren". Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Streitfall allerdings nicht erfüllt.
aa) Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung liegen vor, wenn die Leistungen für die Fruchtziehung oder Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen (rechtsgeschäftlichen) Verwertungen einer Sache oder eines Rechts stellen hingegen keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine (tatsächliche oder vermeintliche) Wertminderung ausgeglichen werden soll.
bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung des Landes nicht um eine Einnahme für eine Nutzungsüberlassung. Denn die Klägerin hat die Zahlung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erhalten, die das Recht des Landes dinglich absicherte, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche zu nutzen.
Die Zahlung stellte hiernach kein Entgelt für die (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks dar. Die Klägerin erhielt die Zahlung somit für die rechtsgeschäftliche Verwertung ihres Grundbesitzes durch dingliche Belastung.
Auch konnte sie das Grundstück nach der Eintragung der Dienstbarkeit unverändert landwirtschaftlich nutzen, ohne hieran durch eine Überlassung des Grundbesitzes an das Land gehindert zu sein. Zwar durfte das Land das Grundstück der Klägerin in Ausübung des ihm durch die ...