Leitsatz
Eine gemeinsame koordinierte steuerliche Außenprüfung ist zulässig, wenn eine solche voraussichtlich erforderlich ist.
Sachverhalt
Antragsteller sind deutsche Tochtergesellschaften einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe. Die Konzernleitung befindet sich in Luxemburg. Dorthin werden unter anderem aufgrund vertraglicher Beziehungen im Rahmen eines Franchisevertrags Zahlungen für Marken, Technologienutzung, Know-how und diverse andere Unterstützungsleistungen erbracht. Die Finanzverwaltungen verschiedener Mitgliedsstaaten der EU - unter anderem Deutschland, Belgien, Frankreich, Österreich - vereinbarten eine koordinierte, grenzüberschreitende Außenprüfung, um die Zahlungen im Rahmen der Franchisevereinbarung zu prüfen. Gegen diese Prüfung wandten sich die Antragstellerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie sind der Ansicht, die koordinierte Außenprüfung sei nicht zulässig. Insbesondere sei durch diese das Steuergeheimnis verletzt. Auch seien die Sachverhalte in den verschiedenen Ländern für die Besteuerung nicht miteinander verknüpft. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Ausland vorhandenen Informationen von Bedeutung für die Besteuerung in Deutschland seien.
Entscheidung
Das FG Köln wies den Antrag ab. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf eine einstweilige Untersagung der koordinierten Außenprüfung. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis liegt nicht vor, da § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 117 AO eine Offenbarung von steuerrelevanten Tatsachen rechtfertigt, sodass das Steuergeheimnis im Rahmen einer solchen Außenprüfung nicht verletzt ist. Das EUAHiG liefert eine Rechtsgrundlage für eine koordinierte Außenprüfung über die Grenze. Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist dabei, dass die sachdienlichen behördlichen Ermittlungen voraussichtlich erheblich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt dabei, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus der Sicht der ersuchenden Vertragsstaaten eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird. Das Tatbestandsmerkmal liegt hier vor. Die Frage der Angemessenheit der Verrechnungspreise sowie der Gewinnverteilung betreffen sowohl Deutschland als auch die übrigen Staaten. Die Teilnahme der Steuerverwaltung in Luxemburg wäre wünschenswert, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Prüfung. Ebenfalls gewahrt ist der Grundsatz der Subsidiarität. Die Finanzverwaltung hat alle nach der AO vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Hinweis
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Die AO ermöglicht offensichtlich eine Offenbarung von Tatsachen in Fällen einer koordinierten, grenzüberschreitenden Außenprüfung. Und eine solche Außenprüfung muss auch zulässig sein, wenn sie dazu geeignet erscheint, wichtige steuerlich relevante Erkenntnisse zu liefern. Angesichts des Aufwands, der mit einer solchen koordinierten Außenprüfung verbunden ist, wird die Finanzverwaltung ein solches Verfahren auch nicht in Fällen von untergeordneter Bedeutung in die Wege leiten, sondern nur dann, wenn es sich um einen Sachverhalt von signifikanter Bedeutung handelt. Und ebenfalls zutreffend ist, dass es nicht von Bedeutung sein kann, dass alle Finanzverwaltungen, die eingeladen wurden, auch teilnehmen. Ansonsten könnte eine einzige Finanzverwaltung die Durchführung einer Prüfung verhindern.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss v. 17.01.2022, 2 V 827/21