Leitsatz

Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG; § 22 Abs. 1 BMG, § 15 HmbMG

 

Sachverhalt

Der Kläger nutzte aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg, wo er mit der Nebenwohnung gemeldet war. Die Hauptwohnung, ein Einfamilienhaus, befand sich an einem anderen Ort in A. Dort lebte der Kläger mit seiner Ehefrau B und dem gemeinsamen Sohn. B war nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Sie besaß als ukrainische Staatsangehörige zwar ein Visum, aber keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis. B war in Osteuropa berufstätig und hatte einen Wohnsitz an ihrem Arbeitsort in der Ukraine.

Das FA setzte für den Streitzeitraum 2011 bis 2016 Zweitwohnungsteuer für die Wohnung in Hamburg fest. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück (FG Hamburg, Urteil vom 9.1.2018, 1 K 196/16, Haufe-Index 11 569400). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG waren nach seiner Auffassung nicht erfüllt, da es an einer gemeinsamen Hauptwohnung des Klägers und seiner Ehefrau fehlte.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers war begründet. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

 

Hinweis

1. Streitig war in dem vorliegenden – sicherlich nicht ganz typischen Fall – die Frage, ob der verheiratete Kläger von der Zweitwohnungsteuer in Hamburg befreit ist. Gemäß § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG setzt dies voraus, dass eine verheiratete Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat und die gemeinsame Wohnung als Hauptwohnung außerhalb von Hamburg liegt.

2. Zwar bestimmt die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des BFH jedoch allein, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen und nicht, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.

3. Entgegen der Auffassung des FG setzt die Anwendung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auch nicht zwingend das Vorliegen einer melderechtlichen Zwangslage voraus. Dies folgt bereits daraus, dass § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG die aus überwiegend beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung der Nebenwohnung von der Zweitwohnungsteuer befreit.

4. Die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten i.S.d. § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt sich im Streitfall danach unter Rückgriff auf die Bestimmungen des HmbMG (gültig bis 31.10.2015) bzw. des BMG (gültig ab 1.11.2015). Entscheidend ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 HmbMG bzw. § 22 Abs. 1 BMG, ob die Wohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie bzw. Eheleute ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 22 Abs. 3 BMG, § 15 Abs. 2 Satz 5 HmbMG).

5. Danach war im vorliegenden Fall das Haus in A melderechtlich die gemeinsame Hauptwohnung des Klägers und seiner Ehefrau B. Diese Wohnung haben die Eheleute in den Streitjahren gemeinsam mit ihrem Sohn genutzt. Auch wenn die Ehefrau des Klägers nicht durchgehend in A gelebt hat, sondern ihre dortigen Aufenthalte aus beruflichen Gründen zeitlich begrenzt waren, folgt hieraus nicht, dass sie sich dort – anders als dies typischerweise bei Eheleuten der Fall ist – nur besuchsweise aufgehalten hat.

6. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers in A nicht gemeldet war, steht der Einordnung als eheliche Hauptwohnung i.S.v. § 22 Abs. 3 BMG, § 15 Abs. 2 Satz 5 HmbMG nicht entgegen. Denn es bestand eine Meldepflicht, obwohl die Ehefrau keine Aufenthaltserlaubnis besaß.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.6.2020 – VIII R 37/18

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