Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 25.8.2015, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung nicht rechtswirksam gestellt ist, wenn ihm die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers fehlt. Dem Gericht genügte nicht, dass im Entscheidungsfall ein Bevollmächtigter die Formulare unterschrieben hatte.
Sachverhalt
Eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten stellte im April 2009 einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2008. Der Antrag war von einem Mitarbeiter der Gesellschaft ("Finance Director") unterschrieben worden, woraufhin der Vergütungsgläubiger die Gesellschaft darauf hinwies, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genügt; er verlängerte die Abgabefrist bis zum 30.6.2010. Einige Tag nach Fristablauf reichte die Gesellschaft einen inhaltsgleichen Antrag ein, die darauf befindliche Unterschrift stammte nun jedoch vom "Director General", einem Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft. Der Vergütungsgläubiger lehnte eine Vorsteuervergütung ab, da der Antrag zu spät und ebenfalls ohne eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers eingereicht worden war.
Entscheidung
Das Finanzgericht urteilte, dass die Gesellschaft innerhalb der Antragsfrist keinen rechtswirksamen Vergütungsantrag eingereicht hatte, sodass eine Vorsteuervergütung ausschied. Nach § 18 Abs. 9 S. 5 UStG i. d. F. des Jahres 2008 muss der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Bei juristischen Personen ist die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters (des Vorstands oder Geschäftsführers) erforderlich. Der im April 2009 eingereichte Antrag war zwar fristgerecht eingegangen, war aber nicht vom gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, sondern lediglich von einem Bevollmächtigten unterschrieben worden. Auch der Antrag aus Juli 2010 trug lediglich die Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft.
Hinweis
Das Gericht sieht in dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das letzte Wort liegt nun beim BFH, das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen V B 86/15 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.08.2015, 2 K 975/14