Leitsatz
1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das FG der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.
2. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer.
3. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.
Normenkette
§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 6 Nr. 5, § 27 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV, Art. 63, Art. 219 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Der Kläger verwendete von ihm bezogene Bauleistungen zu 57,135 % für eigene steuerpflichtige Ausgangsleistungen. Aus der ihm hierfür erteilten Schlussrechnung, die später (2012) berichtigt worden war, begehrte er für das Streitjahr 2007 einen anteiligen Vorsteuerabzug. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab.
Im Klageverfahren beantragte der Kläger, die Umsatzsteuer 2007 um 14.068,04 EUR herabzusetzen. Dem lag ein Steuerausweis in der berichtigten Schlussrechnung i.H.v. 123.274,32 EUR abzüglich einer in Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 98.651,86 EUR zugrunde. Aus diesem sich hieraus ergebenden Differenzbetrag von 24.622,46 EUR machte er einen anteiligen Vorsteuerabzug in einem Umfang von 57,135 % und damit einen Vorsteuerabzugsbetrag von 14.068,04 EUR geltend. Aus der berichtigten Schlussrechnung ergab sich zudem ein noch zu begleichender Zahlungsbetrag von 18.256,19 EUR.
Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.3.2017, 5 K 5040/15, Haufe-Index 11399110, EFG 2018, 413) gab der Klage zwar statt, erkannte im Tenor aber nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 1.665,40 EUR an. Dabei ging es davon aus, dass aus dem Zahlungsbetrag von 18.256,19 EUR die Umsatzsteuer herauszurechnen sei und dem Kläger daher aus einem Steuerausweis von nur 2.914,85 EUR ein anteiliger Vorsteuerabzug von 57,135 % zustehe, der sich dann betragsmäßig lediglich auf 1.665,40 EUR belaufe.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe über den Klageantrag nicht vollständig entschieden. Es liege mangels spezifischer und eindeutiger Bezugnahme keine Rechnungsberichtigung vor. Zu einem Vorsteuerabzug aus der bereits im Streitjahr erteilten Schlussrechnung lägen keine hinreichenden Feststellungen vor.
Hinweis
1. Die Revision eines Klägers ist auch dann zulässig, wenn das FG davon ausgeht, der Klage stattzugeben, dabei aber in Wirklichkeit über den Antrag des Klägers nur teilweise entscheidet. Der BFH hat dann unsorgfältiges Handeln der Vorinstanz zu korrigieren.
2. Damit eine Rechnungsberichtigung vorliegt, muss diese spezifisch und eindeutig auf eine zuvor erteilte Rechnung bezogen sein. Idealerweise enthält das Berichtigungsdokument Angaben zum Datum und zur Rechnungsnummer der zu berichtigenden Rechnung. Nicht ausreichend ist, dass Ausgangs- und Berichtigungsdokument lediglich denselben Vermerk enthalten, da dann unklar bleibt, ob sich beide Dokumente auf dasselbe beziehen und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.
3. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) geltend, bestimmt sich der Umfang des sich hieraus ergebenden Vorsteuerabzugs aus der dort ausgewiesenen Steuer unter Absetzung der Steuerbeträge, die bereits zuvor für Teilentgelte in Voraus- oder Abschlagsrechnungen ausgewiesen waren. Unzutreffend ist demgegenüber, aus dem sich aus einer Endrechnung ergebenden Nachforderungsbetrag die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.9.2019 – V R 38/17