Leitsatz
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende GewSt als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.
Normenkette
§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002, § 16 EStG
Sachverhalt
Eine OHG, die durch Formwechsel aus einer GmbH hervorgegangen war, veräußerte wenige Monate nach der Umwandlung ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen und stellte die Tätigkeit ein. Nach § 18 Abs. 4 UmwStG wurde der Aufgabegewinn der GewSt unterworfen. Das FA behandelte die GewSt als Veräußerungskosten und minderte den Veräußerungsgewinn entsprechend. Die ehemaligen Gesellschafter waren der Auffassung, die GewSt müsse den laufenden Gewinn mindern.
Das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2008, 2 K 2802/06, Haufe-Index 1995007, EFG 2008, 1307) hielt eine Minderung des Veräußerungsgewinns für zutreffend.
Entscheidung
So sah es auch der BFH. Die GewSt nach § 18 Abs. 4 UmwStG sei nicht als Nachholung der GewSt auf stille Reserven in der GmbH zu sehen, sondern knüpfe an die Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft an. Dies zeige sich insbesondere daran, dass auch nach der Umwandlung entstandene stille Reserven der GewSt unterworfen würden.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft den heutigen § 18 Abs. 3 UmwStG, der an die Stelle des damaligen Abs. 4 getreten ist. Die Norm dient der Missbrauchsverhinderung, denn sie sorgt dafür, dass der grundsätzlich gewerbesteuerbelasteten Veräußerung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft nicht durch vorherige Umwandlung in eine Personengesellschaft entkommen werden kann. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren muss nach der Umwandlung auch die Betriebsveräußerung durch die neue Personengesellschaft der GewSt unterworfen werden. Dass Umwandlungen in Gestalt eines Formwechsels von der Norm erfasst werden, war unter der Geltung einer früheren Gesetzesfassung bezweifelt worden (geklärt aber durch BFH-Urteile vom 11.12.2001, VIII R 23/01, BFH/NV 2002, 600, BFH/PR 2002, 223 und vom 26.06.2007, IV R 58/06, BFH/NV 2007, 2024, BFH/PR 2007, 478), ist seit der im Streitfall geltenden Fassung des § 18 Abs. 4 UmwStG aber eindeutig klar.
2. Im hiesigen Urteilsfall ging es allerdings nicht um Rechtfertigung oder Höhe der GewSt nach Betriebsveräußerung der Personengesellschaft, sondern um die Frage, ob die GewSt den laufenden Gewinn oder den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn mindert.
Wenn man den Gesetzeszweck in der Nachbelastung der früheren GmbH sieht, erscheint das Argument der Kläger nachvollziehbar, dass die GewSt nicht zu den Veräußerungskosten der Personengesellschaft gehöre. Allerdings spricht gegen das Argument, dass sich die GewSt nicht auf die im Zeitpunkt der Umwandlung existierenden stillen Reserven beschränkt. Zwischenzeitlich verlorengegangene stille Reserven bleiben auch gewerbesteuerlich unberücksichtigt, während neu hinzugekommene stille Reserven der Besteuerung unterworfen werden, obwohl sie ansonsten nicht der Besteuerung unterlägen. Dies ist die Grundlage dafür, die GewSt den Veräußerungskosten zuzuordnen, denn dafür ist nach der Rechtsprechung des BFH der sachliche Zusammenhang der Aufwendung mit dem Veräußerungsvorgang maßgeblich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.12.2009 – IV R 22/08