Leitsatz

Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude – anteilig – unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 EStG 1987 , § 15 Abs. 2 EStG 1987 , § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1987 , § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG 1987 , § 34 EStG 1987 , § 2 Abs. 1 Satz 1 GewSt , § 7 GewStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Automatenaufsteller tätig und betrieb Spielhallen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Außerdem war er Alleingesellschafter einer GmbH, deren Anteile im Einzelunternehmen des Klägers aktiviert waren. Die GmbH unterhielt ebenfalls Spielhallen und Gaststätten. Teilweise betrieb der Kläger die Spielhallen allein, teils stand ihm nur die Aufstellererlaubnis für die Spielgeräte, hingegen der GmbH die Konzessionen zu.

Am 1.12.1984 erwarb der Kläger privat das Grundstück R (Objekt I). Ab Mitte 1987 vermietete er einen Teil des Grundstücks an die GmbH. Diese baute die Räumlichkeiten zu einer Einheit für den Betrieb eines Spielsalons um. Der von der GmbH in dem Objekt I genutzte Flächenanteil betrug 16 % der von der GmbH insgesamt genutzten Spielhallenflächen. Die GmbH gestattete dem Kläger, gegen Gewährung sog. "Wirteanteile" einige Spielgeräte aufzustellen. Am 29.12.1989 veräußerte der Kläger das Objekt I an S und am gleichen Tag an die D-GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH und zusätzlich die ihm gehörenden Automaten in den von der GmbH angemieteten Geschäftsräumen.

Durch Vertrag vom 20.12.1985 hatte der Kläger das Grundstück L in O (Objekt II) erworben. Die Stadt O übte im Februar 1986 ein von ihr beanspruchtes Vorkaufsrecht aus. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war erfolgreich. Die Stadt O erließ daraufhin eine Veränderungssperre für das Grundstück und lehnte den Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung (zum Betrieb einer Spielhalle) ab. Der Kläger veräußerte daraufhin das Grundstück über ein Bauherrenmodell im Zeitraum vom 21.12.1988 bis 7.6.1989 in zehn Bruchteilseigentumsanteilen.

Für die Objekte I und II erklärte der Kläger in den Streitjahren 1987 bis 1989 Verluste aus Vermietung und Verpachtung und (nur) aus der Veräußerung der GmbH-Anteile einen nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn.

Das FA war der Auffassung, beide Grundstücke fielen in einen gewerblichen Grundstückshandel und erfasste den Veräußerungsgewinn hieraus ebenso als laufenden Gewinn wie den aus dem Verkauf der Spielautomaten. Den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile von 100 % behandelte es einkommensteuerrechtlich als tarifbegünstigten Aufgabegewinn, jedoch nach Abschn. 40 Abs. 1 GewStR im Rahmen des Betriebs "Automatenaufstellung" in voller Höhe als gewerbesteuerpflichtig.

Das FG gab der Klage statt. Der Kläger hatte mit Ausnahme der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bezüglich des Objektes II die Feststellungen des FA angegriffen. Die dagegen gerichtete Revision des FA führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Der BFH war der Ansicht, der Gewinn aus der Veräußerung des Objektes I, soweit es der GmbH überlassen worden sei, und der 100%-Beteiligung an der Betriebs-GmbH seien als tarifbegünstigte Betriebsaufgabe zu beurteilen, die nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

Das Grundstück habe zwar bis zur Vermietung an die GmbH zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) des gewerblichen Grundstückshandels gehört. Soweit es aber an die GmbH vermietet worden sei, sei es im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung überlassen worden. Es stelle eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar, was sich daraus ergebe, dass es 16 % der gesamten von der GmbH als Gaststätte oder Spielhalle betriebenen Fläche umfasse. Die GmbH-Anteile und der an die GmbH vermietete Grundstücksteil seien als Teilbetrieb zu werten und die Veräußerung daher tarifbegünstigt.

Der nicht an die GmbH vermietete Grundstücksteil sei hingegen im gewerblichen Grundstückshandel verblieben und der Veräußerungsgewinn daher als laufender Gewinn zu erfassen. Gleiches gelte für die verkauften Automaten, die nicht dem Teilbetrieb "Betriebsaufspaltung" zugerechnet werden könnten, weil sie lediglich im Rahmen eines Aufstellungsvertrags gegen Wirteanteile in der Spielhalle aufgestellt worden seien.

Ab dem Zeitpunkt der Umwidmung des der GmbH überlassenen Grundstücksteils könne hierfür AfA beansprucht werden, ...

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