Leitsatz
Allgemeinkosten sind, sofern sie sich nicht direkt zurechnen lassen, im Verhältnis der Einnahmen aufzuteilen.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im In- und Ausland Einkünfte als Discjockey und Musikproduzent aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit nach § 18 EStG. Die jeweils direkt zurechenbaren Betriebsausgaben wurden den steuerpflichtigen inländischen bzw. den steuerfreien ausländischen Einkünften zugeordnet. Die nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten wurden im Streitjahr in voller Höhe den inländischen und damit steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet. Diese Vorgehensweise wurde durch die Betriebsprüfung beanstandet. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die Allgemeinkosten seien nach dem Verhältnis der Einnahmen auf die in- und ausländischen Einkünfte zu verteilen. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide, gegen die der Kläger Einspruch und anschließend Klage erhob. Zur Begründung führte er an, der nicht zurechenbare Teil der Allgemeinkosten (Personalkosten, Raumkosten, Abschreibungen usw.) sei den ausländischen Einkünften nur mittelbar zuzurechnen, so dass keine Zurechnung zu diesen steuerfreien Einkünften zu erfolgen habe. Diese Allgemeinkosten seien in voller Höhe bei den inländischen Einkünften zu berücksichtigen.
Entscheidung
Mit seiner Argumentation hatte der Kläger beim Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamts, dass die Betriebsausgaben, die sich nicht unmittelbar zurechen lassen, aufzuteilen sind. Die Aufteilung habe nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Veranlassung zu erfolgen. Eine unmittelbare Veranlassung sei hierbei nicht erforderlich. Hier stünden die streitigen Kosten in wirtschaftlichem Zusammenhang sowohl mit den inländischen als auch den ausländischen Einkünften. Wenn dem so sei, habe eine Aufteilung der Aufwendungen nach einem sachgerechten Schlüssel zu erfolgen. Ein solch sachgerechter Schlüssel sei das Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen.
Hinweis
Bis 2002 war umstritten, ob Betriebsausgaben, die mit ausländischen Einkünften in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, bei diesen abzuziehen sind. Durch Einfügung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG hat der Gesetzgeber die Rechtslage dermaßen ausgestaltet, dass bei Betriebsausgaben ein wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend ist (Geurts, in Frotscher, EStG, § 34c EStG Tz. 36ff.). Strittig ist weiterhin, was unter einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen ist, doch hatte das Finanzgericht diese Frage hier nicht zu entscheiden, da die strittigen Allgemeinkosten offensichtlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang standen. Dass mittelbare Betriebsausgaben bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte heranzuziehen sind, ist unstrittig. Wie solche Betriebsausgaben aufzuteilen sind, wird im Gesetz nicht ausgeführt. Unter Verweis auf Verwaltungsanweisungen und BFH-Urteile wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen als sachgerecht angesehen. Diese Art der Aufteilung ist dabei sicherlich als nachvollziehbar anzusehen, muss jedoch nicht in jedem Fall zutreffend sein. Ein abweichender Schlüssel sollte im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die durch das Finanzgericht aus grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 32/09 anhängig.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.01.2009, 1 K 64/06