Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Ist der für die Entwicklung einer Software verliehene Preis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und war er insoweit betriebsbezogen, stellt das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer GbR, die Software-Lösungen entwickelt und Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt, erhielten von einer Stiftung ein Preisgeld. Die Stiftung verlieh den Gesellschaftern damit den Innovationspreis für herausragende Forschungsleistungen der Region für eine spezielle Software-Lösung. Das Finanzamt ging bei der Gewinnfeststellung der GbR davon aus, dass das geleistete Preisgeld der Besteuerung unterliegt und stellte die Einkünfte entsprechend fest. Die GbR erhob dagegen Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde abgelehnt, weshalb sich die GbR an das Finanzgericht wandte. Sie ist der Auffassung, das verliehene Preisgeld unterliege nicht der Besteuerung. Die Gesellschafter seien wegen ihrer Vorbildfunktion ausgezeichnet worden. Ferner sei ihre Tätigkeit nicht auf die Verleihung des Preises ausgerichtet gewesen.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatte die GbR keinen Erfolg. Der im Streitfall verliehene Innovationspreis sei untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und war insoweit betriebsbezogen, stellten die Richter klar. Die Gesellschafter der GbR haben Methoden und EDV-Programme entwickelt. Die Entwicklung dieser Software war ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folge, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis eindeutig betriebsbezogen und damit eine Betriebseinnahme war. Die Betriebsbezogenheit ergebe sich zudem aus den Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung sollten herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden. Die Ausschreibung nehme damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stelle gerade nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab, befanden die Richter weiter. Die Betriebsbezogenheit ergebe sich ferner auch aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat wollte nämlich die mit dem Preis geleistete finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung neuer Produkte gewähren.
Hinweis
Preise sind nach der ständigen BFH-Rechtsprechung dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist nur anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1989, Az. I R 83/85, BStBl II 1989, 650, m.w.N).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2012, 7 V 2392/11