Gleichlautende Ländererlasse v. 22.7.2008, o. Az.
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22.7.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 22.7.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das FA befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige FA zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen FA angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Finanzministerium Baden-Württemberg
3 – S 0338/9
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
37 – S 0622 – 095 – 19 416/08
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625 – 1/2008
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33 – S 0625 – 2/08
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0622 – 13-3 – 1039
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
51 – S 0622 – 17/06
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A – 015 – II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV 310 – S 0338 – 4/05
Niedersächsisches Finanzministerium
S 0625 – 29 – 33 11/S 2252 – 178 – 31 1
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 – 29 – V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 0625 A – 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes
B/1-3 – 155/2008 – S 0625
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31 – S 0625 – 7/3 – 32845
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
41 – S 0625 – 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625 – 020/02
Thüringer Finanzministerium
S 0625 A – 3 – 203.1
Normenkette
EStG § 20